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Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügt, insbesondere nicht jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreift. Das Interesse, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages veranlasst zu werden, ist nicht vom Schutzzweck der §§ 6, 27 EG-FGV oder der VO (EG) 715/2007 umfasst. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers gegenüber dem Anspruchsteller voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |