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Ansprüche wegen der Verwendung der emissionsbezogenen Prüfstanderkennung bei dem Motor EA 189 bei einem nach dem 22.09.2015 erworbenen Fahrzeug scheiden auch im Hinblick auf das im Rahmen des Software-Updates zum Einsatz gekommene Thermofenster aus. Ein unterstellter Gesetzesverstoß durch das Thermofenster reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten als sittenwidrig zu qualifizieren; hierfür bedürfte es weiterer Umstände. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht ebenfalls nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |