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Es fehlt an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag des Klägers, dass ein Fahrzeug mit dem Motortyp EA 288 von einer Abgasmanipulation betroffen ist oder der Hersteller diesbezüglich sittenwidrig geschädigt hat. Eine Prüfzykluserkennung ist nicht per se unzulässig, wenn sie keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte hat. Ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers scheidet zudem aus, wenn eine Auslegung, wonach die Einrichtungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen darstellen, juristisch jedenfalls vertretbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |