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Nach ständiger Rechtsprechung begründen Entwicklung und Einsatz eines Thermofensters nicht generell den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens. Eine Sittenwidrigkeit kann bei Einsatz eines Thermofensters nur bei Vorliegen besonderer Umstände vorliegen, die den Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung ausnahmsweise begründen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger als Anspruchsteller. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |