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OLG Düsseldorf v. 22.04.2022: Zur Sittenwidrigkeit des Thermofensters: Keine deliktischen Ansprüche ohne besondere Umstände und Vorsatz des Herstellers




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.04.2022 - 22 U 197/21) hat entschieden:

   Nach ständiger Rechtsprechung begründen Entwicklung und Einsatz eines Thermofensters nicht generell den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens. Eine Sittenwidrigkeit kann bei Einsatz eines Thermofensters nur bei Vorliegen besonderer Umstände vorliegen, die den Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung ausnahmsweise begründen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger als Anspruchsteller.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weist weder einen Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. § 513 ZPO.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weder vertragliche noch deliktische Ansprüche wegen des Fahrzeugerwerbs aus dem Jahre 2016 zu.

1.

Etwaige vertragliche Ansprüche gemäß §§ 437 BGB wegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB kann der Kläger gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzen, weil sie gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB mittlerweile verjährt sind. Die für den Kauf beweglicher Sachen geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt gemäß § 438 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB mit der Ablieferung der Sache, hier am 19.10.2016. Sie war folglich bereits am 19.10.2018 abgelaufen und konnte durch die Erhebung der vorliegenden Klage im März 2020 nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden. Hemmungstatbestände vor diesem Zeitpunkt sind nicht dargetan worden. Die Voraussetzungen einer verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte hat etwaige Sachmängel in Form des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht arglistig verschwiegen, wie sich aus Nachfolgendem ergibt.

2.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine deliktischen Ansprüche zu.

2.1.

Insbesondere die Voraussetzungen gemäß § 826 BGB sind nicht hinreichend dargetan worden.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH Urteil vom 25.05.2020, ZIP 2020, 1179 , Rdz. 13).

Wertungsmäßig steht es einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugverkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller es unternimmt im Rahmen einer bei der Motorentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes zu erschleichen und die derart "bemakelten" Fahrzeuge alsdann in den Verkehr zu bringen, und hierdurch die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (BGH Urteil vom 25.05.2020, Rdz. 25).

Bestätigt wurde dies namentlich für den Einsatz einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung, die danach differenziert, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet, wie es bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 der Fall ist. Diese Voraussetzungen hat der darlegungsbelastete Kläger jedoch nicht in beachtlicher Weise vorgetragen. Die von ihm angeführten Regelungsmechanismen zur Reduktion der Stickoxidemissionen erfüllen entweder schon nicht die Voraussetzungen einer verbotenen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Zudem aber fehlt es am zusätzlichen die Sittenwidrigkeit begründenden Element, mindestens aber auch am Vorsatz.

Thermofenster

Es kann dahin stehen, ob in der Verwendung und dem Einsatz eines so genannten Thermofensters ein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 715/2007 enthaltene Verbot einer Abschalteinrichtung erblickt werden kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens auf dessen Einsatz nicht gestützt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der auch unter den Oberlandesgerichten herrschenden Meinung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, begründen Entwicklung und Einsatz eines Thermofensters nicht generell den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens (std. Rechtsprechung: BGH Urteil vom 16.09.2021, VIII ZR 190/20; Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, BB 2021, 525 und Urteil vom 13.07.2021 VI ZR 128/20, WM 2021, 1609). Bei einem Thermofenster mag es sich um eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO (EU) 715/2007 handeln. Sie ist jedoch nicht generell verboten, sofern sie außerhalb des Prüfstandes in gleicher Weise funktioniert wie auf dem Prüfstand selbst. Beim Einsatz eines Thermofensters kommt nämlich der Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) VO (EU) 715/2007 - Motorschutz und Unfallvermeidung - in Betracht. Darüber, unter welchen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung eingreift, herrscht Streit. Dieser Streit bedarf allerdings keiner Entscheidung, denn die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem (bedingten) Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Eine Sittenwidrigkeit kann bei Einsatz eines Thermofensters daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände vorliegen, die den Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung ausnahmsweise begründen, etwa bei unrichtigen oder bewusst verschleiernden Angaben gegenüber der Genehmigungsbehörde. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19 a.E; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35). Dem hat der Kläger weder in erster Instanz noch im Rahmen der Berufung genügt.

aa) Seine pauschale Darstellung, die Beklagte habe hierzu im Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung keine näheren Ausführungen gemacht, indem sie lediglich ausgeführt habe, es sei kennfeldgesteuert, genügt hierfür nicht. Denn die Beklagte als Herstellerin war im maßgeblichen Entwicklungszeitpunkt und bei Erlangung der Typengenehmigung im Jahre 2015 nach damaliger Rechtslage zu derartigen Angaben von sich aus nicht verpflichtet. Angaben hierzu sind erst seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 646/2016 am 16.05.2016 erforderlich, die Ausführungen zu Besonderen Abgasmechanismen in Art. 1 Nr. 1 zur Nr. 44 erstmals vorschrieb. Eine Rückwirkung im Sinne einer Nachmeldeverpflichtung ist nicht vorgesehen. Auf die allgemeine Formel in Art. 3 Nr. 9 der Ende 2015 bereits in Kraft befindlichen Verordnung (EU) 692/2008 in ihrer ursprünglichen Fassung kann der Verdacht einer Arglist indes ebenfalls nicht gestützt werden, denn derartige Angaben wurden von den Genehmigungsbehörden regelmäßig nicht gefordert. Zudem handelt es sich um eine ganz allgemeine Bestimmung, die in den maßgeblichen Antragsformularen keinen Niederschlag gefunden hat. Überobligatorische Angaben sind indes nicht erforderlich. Ein Hersteller darf darauf vertrauen, dass die Genehmigungsbehörde ansonsten nachfragen würde (BGH Beschluss vom 13.10.2021 VII ZR 99/21 [Rdz.17]). Ein bedingter Täuschungsvorsatz lässt sich daraus nicht schließen.

bb) Dass das Thermofenster derart eng an die Prüfstandbedingungen anknüpfe, dass die Abgasrückführung nahezu ausschließlich im Prüfstand und im normalen Straßenbetrieb funktioniere, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Sein Vorbringen zu den Grenzen der Abgasrückführung ist vage und variiert zudem.

Das Geregelte Kühlmittelthermostat

Auf den bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrag, im Fahrzeug sei ein geregeltes Kühlmittelthermostat eingebaut, vermag der Kläger den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten ebenfalls nicht zu stützen [s. BGH Beschluss vom 29.09.2021, VII 126/21, Anm.c) aa)]. Es ist bereits zweifelhaft, ob in dessen Einsatz überhaupt ein Gesetzesverstoß gesehen werden kann. Nach der vagen Darstellung des Klägers in erster Instanz handelt es sich lediglich um die Ausnutzung physikalisch-chemischer Vorgänge zur Reduzierung der Stickstoffemissionen, weil bei kälterem Motor weniger Stickoxidemissionen anfallen. Dies erfüllt jedenfalls bei wörtlicher Auslegung nicht die an eine Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr.10 der VO (EU) 715/2007. Demnach handelt es sich bei einer Abschalteinrichtung um

"ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;"

Es bleibt unklar, auf welchen Teil des Emissionskontrollsystems die Ermittlung der Kühlwassertemperatur Einfluss nimmt. Es liegt jedenfalls begrifflich nicht auf der Hand, dass das Kühlwassersystem als Teil des Emissionskontrollsystems aufzufassen sein soll. Zumindest mussten Entwickler im Jahre 2015 hiervon nicht ohne Weiteres ausgehen. Dies hat zur Folge, dass der für den Tatbestand des § 826 BGB erforderliche bedingte Täuschungs- und Schädigungsvorsatz nicht festgestellt werden kann. Es verbliebe allenfalls bei einem Fahrlässigkeitsvorwurf, der im Rahmen des § 826 BGB nicht ausreicht.

Die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, im Fahrzeug sei ein derartiges Thermostat verbaut, ist zudem unbeachtlich, weil sie ohne greifbaren Anhaltspunkt und somit erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt wurde. Die Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes wegen einer derartigen Einrichtung beziehen sich auf den Motor C. und nicht auf den hier streitgegenständlichen Motor B. Dass hinsichtlich eines konkreten Motortyps Beanstandungen ausgesprochen wurden indiziert nicht, dass die beanstandete Einrichtung auch Anlass für Beanstandungen bei einem anderen Fahrzeugtyp gewesen sein muss, denn selbst bei dem Motor C. waren nicht alle Modelle, in denen der fragliche Motor verbaut war, von einem Rückruf erfasst. Dies beruhte im Einzelfall auf der fehlenden Relevanz für die Einhaltung der Grenzwerte.

SCR/AdBlue-Einspritzung

aa)

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Fahrzeug werde die Einspritzung von AdBlue in unzulässiger Weise manipuliert. Ein Eingriff in die Steuerung der AdBlue- Dosierung kann zwar eine Abschalteinrichtung im Sinne der gesetzlichen Definition darstellen. AdBlue ist Teil des Emissionskontrollsystems, sofern dessen Dosierung vermindert wird liegen die Voraussetzungen begrifflich vor.

Die Beklagte hat zugestanden, dass sie zwei unterschiedliche Einspritzmodi verwendet. Sie hat jedoch einen Einfluss auf die Abgaswerte bestritten und nachvollziehbar vorgetragen, dies sei technisch wegen der vergleichsweise geringen Belastungsanforderungen im NEFZ notwendig; das Kraftfahrtbundesamt habe deren Zulässigkeit geprüft und sogar ausdrücklich bestätigt. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist der darlegungsbelastete Kläger nicht hinreichend entgegen getreten.

Durch seine Darstellung, außerhalb des Prüfstandes werde die Einspritzung verringert, hat der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 noch nicht hinreichend konkret dargelegt.

Die Beklagte setzt den Motor B. in einer Vielzahl von Fahrzeugmodellen mit unterschiedlichen Leistungsprofilen ein. Da ist es nachvollziehbar, dass die Steuerung bei gleichem Aggregat im Einzelfall nicht abgasrelevant sein mag. Die Schwächen des einen Systems können durch die Funktionsweise des anderen aufgefangen und ergänzt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es nicht aus, dass die Einrichtung die Dosierung verringert, was absolut gesehen auch eine Verringerung der Wirksamkeit nach sich ziehen dürfte. Entscheidend ist, ob die Verringerung Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand hat, denn dies ist allein maßgeblich.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dessen Urteil vom 17.12.2020 in der Rechtssache C-693/18 ergibt sich, dass eine Abschalteinrichtung nur dann als unzulässig einzuordnen ist, wenn sie erforderlich ist, um die Grenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 Rdz. 97). Die Verordnung (EU) 715/2007 dient dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt, das Verbot einer Abschalteinrichtung, die sich auf die Einhaltung der Abgasgrenzen nicht nachteilig auswirkt, wäre unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Vorliegend kommt hinzu, dass der SCR-Katalysator nicht das alleinige Mittel der Emissionskontrolle ist, weil das Fahrzeug darüber hinaus auch über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung verfügt, die eine Absenkung der Emissionen bewirkt. Beide Systeme greifen ineinander. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Mechanismen zur Abgaskontrolle oder -reduzierung, so sind sie in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die Abgasreinigung ist ein komplexes System einander ablösender, ergänzender oder verstärkender Mechanismen, deren Auswirkungen nicht isoliert voneinander bewertet werden dürfen, weil die technischen Grenzen des einen Systems durch das zweite System aufgefangen werden können. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass der Einsatz des SCR-Systems voraussetzte, dass das Fahrzeug eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht habe, anderenfalls könne es zu Verlackungen auch des SCR-Systems kommen, die geringen Lastanforderungen im NEFZ machten insoweit Anpassungen notwendig.

Dass die Einspritzung außerhalb des Prüfstandes zurückgefahren werden soll ist für sich genommen rechtlich nicht erheblich. Zu Unrecht führt der Kläger im Rahmen der Berufung an, es komme ausschließlich darauf an, dass die Wirkungsweise objektiv reduziert werde.

Im Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung kam es ausschließlich auf die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand NEFZ an, hierbei wurde die Möglichkeit, dass außerhalb desselben im realen Fahrbetrieb höhere Abgaswerte erzielt werden, in Kauf genommen. Die Umsetzung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 und Art 3 Nr.10 der VO (EU) Nr. 715/2007 und des Begriffs "normale Fahrzeugbedingungen" oblag dem Gesetz- und Verordnungsgeber. Unstreitig bildet der NEFZ die regelmäßig im normalen Fahrbetrieb zu erwartenden Bedingungen nicht vollständig ab. Die Beklagte war nicht gehalten, von sich aus an die einzuhaltenden Prüfstandsbedingungen höhere Anforderungen zu knüpfen als das Gesetz.

Nach der beim Inverkehrbringen des Fahrzeuges bestehenden Gesetzeslage kam es ausschließlich auf die Werte auf dem Prüfstand an (BGH Urteil vom 13.07.2021 VI ZR 128/20, MDR 2021, 1609 [24]), dies hat auch für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Vorsatzes der namens der Beklagten bei der Entwicklung handelnden Mitarbeiter zu gelten (arg. Art. 103 Abs. 2 GG). Auf Messungen im normalen Straßenbetrieb kam es seinerzeit nicht an. Messungen im so genannten RDE sind erst seit Inkrafttreten der VO (EU) 427/2016 am 20.04.2016 maßgeblich. Zwischenzeitlich ist dieser Modus ebenfalls bereits überholt und es kommt nunmehr auf Emissionen im so genannten WLTP an. Im Jahre 2015 war dies indes noch nicht der Fall.

Erhöhte Werte im realen Straßenverkehr indizieren keine Prüfstandsbezogenheit, sondern liegen in der Natur der Sache.

bb)

Der Kläger hat in zweiter Instanz zwar erneut vorgetragen, dass ab einer bestimmten Stickoxidmenge die Dosierung von AdBlue zulasten des realen Fahrbetriebes zurückgefahren werde. Darin liegt keine unzulässige Prüfstandsbezogenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Indiziert wird eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden nur bei einer Manipulationssoftware die bewirkt, dass die Abgasreinigung ausschließlich auf dem Prüfstand verstärkt aktiviert wird (BGH Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, Rdz. 18). Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet, wie im realen Fahrbetrieb, kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände hingegen nicht auf einen Täuschungsvorsatz geschlossen werden (BGH Beschluss vom 15.09.2021 VII ZR 101/21, Rdz. 14). An diesen fehlt es.

Sein Vorbringen ist zudem erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt worden und somit unbeachtlich.

An die Unbeachtlichkeit von Vortrag sind allerdings strenge Anforderungen zu knüpfen. Die darlegungsbelastete Partei ist nicht gehindert Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH Beschluss vom 28.01.2020 VIII ZR 57/19, ZIP 2020, 486 [8]). Dies gilt insbesondere wenn die Partei mangels Sachkunde keinen Einblick in Produktionsdetails und damit keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder " ins Blaue hinein" aufgestellt ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger legt keine Messungen vor, aus denen sich ergibt, dass etwa nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes, der demjenigen des NEFZ entsprechen mag, die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Aus den von ihm selbst vorgelegten Zeitungsartikeln, beispielsweise des Handelsblattes ergibt sich zudem, dass die Beklagte ab dem Jahre 2014 einen Richtungswechsel vollzogen hat und seither ausreichend große AdBlue-Tanks einbaut, weil die bestehenden technischen Probleme zwischenzeitlich gelöst worden waren. Die dürfte auch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erfasst haben.

Die Unterscheidung von Speicher- und Onlinemodus vermag schon deshalb keine Haftung gemäß § 826 BGB zu begründen, weil der Kläger die technische Darlegung der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt (etwa Bl. 460 ff. GA), welche technischen Herausforderungen sich bei der Bemessung der Eindosierung von Harnstoff in den Katalysator stellen, wenn die Emission giftigen Ammoniaks vermieden werden soll. Sie hat zudem eingehend dargelegt, dass Rechenmodelle Anwendung finden und die Verbesserungen durch das Update erst im Zuge der fortschreitenden Erkenntnis möglich geworden sind. Ausgehend von diesen Darlegungen fehlt aber jeder Anhaltspunkt für eine Haftung gemäß § 826 BGB. Durch ein Bestreiten mit Nichtwissen kann eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht dargelegt werden.

ierdurcIm Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Anordnung durch das Prozessgericht gemäß § 142 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten, denn es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens. Aus dem Bescheid selbst ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten jedenfalls nicht, denn dies ist nicht Zweck des behördlichen Eingreifens. Auch § 810 BGB vermag die Verpflichtung zur Vorlage im Rechtsstreit nicht zu begründen. Die Bestimmung dient nicht dazu, einer Partei, aufgrund vager Vermutungen die zur Durchsetzung ihrer Forderung notwendige Tatsachenkenntnis erst zu verschaffen (BGH Urteil vom 27.05.2014 ZIP 2014, 1472 [24]). In einem solchen Fall zielt das Ersuchen auf eine unzulässige Ausforschung.

Die unstreitige Selbstanzeige der Beklagten gegenüber der Europäischen Kommission in Bezug auf Absprachen deutscher Automobilhersteller zur Verwendung zu kleiner AdBlue-Tanks führt zu keinem anderen Ergebnis, denn dies betraf nur den Zeitraum von 2006 bis 2014, das streitgegenständliche Fahrzeug wurde jedoch im Jahre 2015 produziert.

Getriebeschaltpunkte

Seinen in erster Instanz gehaltenen Vortrag, die Motorsteuerung nehme Einfluss auf die Getriebeschaltpunkte, auf dem Prüfstand seien sie höher, wodurch weniger Stickoxid anfalle, hat er in zweiter Instanz nicht wiederholt. Auch hier gilt zudem, dass nicht erkennbar ist, inwiefern es sich dabei um eine Abschalteinrichtung handeln soll. Auf die obigen Ausführungen zum Kühlmittelthermostat wird Bezug genommen. Angesichts der unklaren Rechtslage scheidet zumindest der notwendige bedingte Täuschungsvorsatz aus. Soweit der Kläger behaupten will, es liege ein enger Prüfstandsbezug vor, handelt es sich auch hier um unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein. Der Kläger führt dies für jedes beliebige Parameter an, ohne auch nur im Geringsten zu den Grenzanforderungen des NEFZ vorzutragen. Dessen ungeachtet wäre die Berufung insoweit auch nicht begründet, die Schaltpunkte eines Getriebes sind zumindest bei wörtlicher Auslegung nicht Teil des Abgaskontrollsystems. Auf die obigen Ausführungen zur Kühlmittelsollwertregelung wird verwiesen.

2.2. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz bestehen nicht. Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB scheidet aus, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem für möglich gehaltenen Schaden des Klägers fehlt (BGH Urteil vom 30.07.2020 ZIP 2020, 1715 [24]).

Einen Vermögensschaden durch die Kartellabsprachen der Automobilhersteller hat der Kläger nicht dargetan. Er hat nicht einmal ausgeführt, dass es überhaupt Preisabsprachen gegeben habe (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, ZIP 2012, 209 [22]).

Es kann dahin stehen, ob Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 drittschützenden Charakter hat, denn das Interesse keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen liegt nicht in dessen Aufgabebereich (BGH, a.a.O., Rdz. 12).

Auch stehen dem Kläger keine Ansprüche aus § 831 BGB zu. Die Bejahung eines An-spruchs des Klägers gegen die Beklagte für deliktisches Handeln ihrer Verrichtungsgehilfen setzt ebenso voraus, dass der Kläger ein deliktisches Verhalten, hier eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB, einer als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu qualifizierende Person in Ausführung der Verrichtung darlegt, wobei grundsätzlich die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der genannten Haftung der Beklagten selbst. Auch insoweit kann eine Verwirklichung des § 826 BGB dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht erforderlich.

Streitwert: bis 68.000,0 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/22_U_197_21_Urteil_20220422.html - DE:OLGD:2022:0422.22U197.21.00

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