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Ein sittenwidriges Handeln eines Automobilherstellers im Sinne von § 826 BGB setzt eine besondere Verwerflichkeit voraus, die nicht allein aus dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung folgt. Für die Bewertung der Sittenwidrigkeit ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten maßgeblich. Eine Verhaltensänderung des Herstellers, wie die Information über Beanstandungen, die Bereitstellung von Updates und die Beseitigung der Arglosigkeit potenzieller Käufer, kann die Annahme der Sittenwidrigkeit gegenüber einem späteren Käufer ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |