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Eine Werksbahn wird der Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener, nichtdiskriminierender und transparenter Bedingungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 ERegG nicht allein dadurch gerecht, dass sie einen alten Gleisanschlussvertrag zur Grundlage für den Betrieb nimmt. Die weitere Anwendung eines solchen Vertrags kann zu einer eisenbahnrechtswidrigen Sach- und Rechtslage führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |