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Das Verhalten eines Fahrzeugherstellers, der ein Fahrzeug mit einer unzulässigen und prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausstattet, ist als objektiv sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu qualifizieren. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |