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Ein Anspruch aus § 852 BGB ist im Dieselskandal auch dann anwendbar, wenn der Kläger seine Ansprüche zum Musterfeststellungsverfahren hätte anmelden können. Die Vermögensmehrung auf Seiten des Herstellers besteht in Höhe des Veräußerungserlöses, von dem eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |