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Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises gemäß § 826 BGB zusteht, da eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Thermofenster nicht vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |