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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des behaupteten Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen im VW EA 288 Motor setzt einen schlüssigen Vortrag des Klägers voraus, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer Prüfzykluserkennung (Fahrkurve), einer Betriebszeitsteuerung oder eines Thermofensters, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |