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Für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems genügt es nicht, dass diese möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist; es bedarf vielmehr weiterer Umstände, insbesondere des Bewusstseins, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Nicht jede Einrichtung, die der Emissionsvermeidung und Abgasreinigung dient und die durch Parameter wie etwa die Außentemperatur gesteuert ist, stellt eine verbotene Abschalteinrichtung oder gar eine sittenwidrige Schädigung dar. Eine Haftung gemäß § 826 BGB kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn dem Kläger keine Einschränkung bei dem Betrieb des Fahrzeugs droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |