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Ein Verhalten des Fahrzeugherstellers ist im Rahmen des § 826 BGB nicht als sittenwidrig zu beurteilen, wenn dieser vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem konkreten Geschädigten bereits die Verwendung eines sog. Thermofensters und die Abhängigkeit der Harnstoff-Eindosierung von der Außentemperatur gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offengelegt hat. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist eine Gesamtschau des festgestellten Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten maßgeblich; eine Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens kann der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |