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Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors des Typs EA 288 (EU 6) kein Schadensersatzanspruch auf anteilige Erstattung des zum Erwerb des Fahrzeugs geleisteten Kaufpreises oder auf Erstattung der für den Umbau des Fahrzeugs angefallenen Aufwendungen zu. Insbesondere steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |