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Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einbau eines sog. Thermofensters ist nicht hinreichend dargelegt, wenn die Auffassung des Herstellers, das Thermofenster sei normgerecht, vertretbar ist. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen, wie einer Sollwertabsenkung, müssen substantiiert vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |