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Die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ist jedenfalls dann als sittenwidriges Handeln im Sinne des § 826 BGB anzusehen, auch im Verhältnis zum Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs, wenn ein Fahrzeughersteller durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist grundsätzlich schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstehen zu lassen; ein Mindestmaß an Substantiiertheit ist jedoch erforderlich, und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" aufgestellt wurde. Für die Annahme eines sittenwidrigen Handelns des Herstellers bei Motoren des Typs EA 288 fehlen greifbare Anhaltspunkte, wenn weder ein formeller Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgt ist, noch sonstigen Verlautbarungen des Kraftfahrtbundesamtes zu entnehmen ist, dass diese Behörde über Anhaltspunkte für die Verwendung einer die Messung am Prüfstand erkennenden unzulässigen Abschalteinrichtung verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |