|
Im Rahmen des § 826 BGB kann ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann der Bewertung des Gesamtverhaltens als sittenwidrig entgegenstehen, wenn die Maßnahmen des Herstellers objektiv geeignet waren, das Vertrauen potentieller Käufer in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören und diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |