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Die Inverkehrgabe des von der Beklagten hergestellten Motors vom Typ EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Die Beklagte haftet dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, da der vormalige Vorstand von der Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung wusste und dieses Wissen der Beklagten zuzurechnen ist. Der Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrags über das mit dem makelbehafteten Motor ausgestattete Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |