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Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei stellt und dadurch ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind nicht erforderlich, insbesondere wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |