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Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung in Form einer prüfstandsoptimierten Umschalteinrichtung im Motor EA 288 ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Klägers zu internen Applikationsrichtlinien der Beklagten. Dies löst eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus, die insbesondere technische Gründe für die Applikation einer Fahrkurve darlegen muss, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Umschaltlogik steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |