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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselskandal ist nicht gegeben, wenn der Vortrag des Klägers zu Abschalteinrichtungen nicht hinreichend konkret ist und tatsächliche Anhaltspunkte für Manipulationen fehlen. Der Umstand, dass ein Fahrzeug im Realbetrieb mehr Abgase ausstößt als auf dem Prüfstand des NEFZ, ist allein kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |