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['Die Bewertung des Sachvortrags zur Prüfstandserkennungssoftware als ins Blaue hinein aufgestellte und deshalb nicht beweiserhebliche Behauptung bleibt unberührt, wenn der Kläger für seinen bestrittenen Sachvortrag keine greifbaren Anhaltspunkte benannt hat.', 'Die sekundäre Darlegungslast des Herstellers erfordert nicht die Vorlage von Rückrufbescheiden des KBA, wenn für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell unstreitig kein solcher Bescheid erlassen wurde.', 'Bei einer parameterabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, die auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, bedarf es weiterer Umstände, die auf einen Sittenverstoß des Herstellers schließen lassen, wobei die Darlegungs- und Beweispflicht hierfür beim Kläger liegt.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |