|
Die bloße Existenz eines sog. Thermofensters (temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems) im Motor EA 288 EU6 ist nicht ausreichend, um das Verhalten des Herstellers als sittenwidrig zu qualifizieren, insbesondere wenn es nicht zwischen Prüfstand- und Realbetrieb unterscheidet. Eine Haftung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) scheidet aus. Dies gilt insbesondere, wenn die Offenlegung des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als zugestanden gilt, da die Klägerin die gegenteilige Behauptung im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |