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Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung in Fällen des Abgasskandals kann nach ständiger Senatsrechtsprechung von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km ausgegangen werden, basierend auf § 287 Abs. 1, 2 ZPO. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren, die erstinstanzlich nicht rechtshängige Streitgegenstände betrifft, ist zulässig, wenn sich die Beklagte rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (§§ 533, 525 ZPO i.V.m. § 267 ZPO analog). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |