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Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB durch den Einbau eines sog. Thermofensters in Motoren der Baureihe EA288 liegt nicht vor, wenn die Ausgestaltung des Thermofensters im Ergebnis auf einer noch vertretbaren Gesetzesauslegung beruhen kann und selbst das Bundesverkehrsministerium (BMVI) und das Kraftfahrtbundesamt (KBA) von einer Zulässigkeit ausgingen. Dem Kfz-Hersteller kann keine andere Wertung abverlangt werden, wenn von behördlicher Seite ein gesetzeskonformes Verhalten attestiert wird. Der Sachverhalt lässt sich nicht mit der zum Motor EA189 ergangenen Rechtsprechung vergleichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |