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Ein Automobilhersteller handelt gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solcher Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB steht dem Grunde nach zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |