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Das von der Klägerin angeführte "Thermofenster" begründet auch im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine deliktische Haftung nach § 826 BGB, da ein Gesetzesverstoß allein nicht auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung schließen lässt. Eine Täuschung der Genehmigungsbehörde liegt nicht vor, wenn die Problematik der Thermofenster dem Kraftfahrt-Bundesamt prinzipiell bekannt war. Zudem ist für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch den Hersteller maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |