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Ein Schadensersatzanspruch im Abgasskandal wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung setzt voraus, dass die Klägerin substantiiert darlegt, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut und somit eine als sittenwidrig zu qualifizierende Handlung der Beklagten gegeben ist. Allein der Vortrag zur „Aufheizstrategie“ einer anderen Baureihe oder die Verwendung eines „Thermofensters“ begründet ohne weitere Substantiierung keine sittenwidrige Schädigung, insbesondere wenn die Beklagte von der Zulässigkeit ausgehen durfte und keine Täuschung des KBA dargetan ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |