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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen des Ankaufs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung scheidet aus, wenn es an einem sittenwidrigen Verhalten des Herstellers gegenüber dem Kläger fehlt. Zudem obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Beteiligung des Herstellers an der Herstellung und/oder dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs; ein willkürliches Vorbringen ohne greifbare Anhaltspunkte ist prozessual unbeachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |