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OLG Hamm v. 18.05.2021: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Textbausteinen; Schutzzweckzusammenhang bei Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.05.2021 - 28 U 169/19) hat entschieden:

   Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung scheitert am Schutzzweckzusammenhang, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der bezeichneten Normen liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist in der Berufungsinstanz außerdem um mehrere nebeneinander geltend gemachte Zinsansprüche erweitert worden. U.a. begehrt die Klägerin für die Zeit vom 25.04.2014 bis zur Rechtshängigkeit eine Verzinsung in Höhe von 18.349,70 EUR.

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster zu ändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.272,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs A B mit der FIN J000 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 18.349,70 EUR sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 82.573,64 EUR in Höhe von 4 % seit dem 09.11.2018 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs seit dem 09.11.2018 im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.398,64 EUR freizustellen, und

5. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das klageabweisende Urteil, weist das gegnerische Vorbringen als nicht fallbezogen zurück und ergänzt ihr eigenes Sachvorbringen.

Die Beklagte hebt erneut hervor, dass sie - was unstreitig geblieben ist - den fraglichen Motor nicht hergestellt und die Steuerungssoftware nicht entwickelt habe. Auf Basis einer mit der S AG am 25./26.05.1998 getroffenen Grundsatzvereinbarung zur Zusammenarbeit habe sie am 18.12.2008 und 10.01.2012 mit D (und zwar mit der D Hungaria Motor Kft) Lieferverträge über Dieselmotoren geschlossen, die auch den hier streitgegenständlichen Motortyp für den A B umfassten. Die Lieferverträge hätten die Motoren, die Motorsteuerung und das System der Abgasnachbehandlung einschließlich des SCR-Katalysators umfasst. Sie, die Beklagte, habe die Motorsteuerungssoftware verschlüsselt in einem Flash-Container und ohne Änderungs- und detaillierte Überprüfungsmöglichkeiten von D bezogen.

Nachdem im Juli 2017 das KBA wegen der Bedatung des Warmlaufmodus (SCR-Katalysator) im A K Diesel V6 EU 6 einen Rückruf angeordnet habe, sei offenbar geworden, dass dieser Mechanismus auch im A B vorhanden gewesen, aber von der D AG bereits heimlich im Zuge der freiwilligen Kundendienstmaßnahme (Bezeichnung: WG 22) entfernt worden sei. Ungeachtet dessen habe das KBA im Juli 2018 darauf bestanden, einen verpflichtenden Rückruf für alle Fahrzeuge vom Typ A B Diesel V6 EU 6 zu erlassen.

D habe ihr gegenüber bis Juni 2017 die emissionsbezogene Gesetzeskonformität des A B Diesel V6 EU 6 versichert und ihre eigene umfangreiche Sachverhaltserfassung habe keine Hinweise ergeben, dass ihre Vorstandsmitglieder z. Zt. des Kaufabschlusses der Klägerin am 20.11.2013 Kenntnis von der vom KBA beanstandeten Maßnahme gehabt hätten.

Mit Schriftsätzen vom 15.10.2020 und 22.04.2021 hat die Beklagte die Annahme einer sie treffenden sekundären Darlegungslast zurückgewiesen, zugleich aber ihren Vortrag ergänzt: Der von der Klägerin als maßgeblicher Entscheidungsträger benannte H habe bereits in 2015 bestätigt, dass er im Hinblick auf seine Vortätigkeit bei D keine Kenntnis von der als unzulässig eingestuften Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt habe. Das habe er im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens in 2020 erneut bestätigt.

Der weitere von der Klägerin als Wissensträger benannte G sei nicht Leiter der Entwicklungsabteilung gewesen und habe in ihrem Unternehmen nie eine berufliche Position innegehabt, zu deren Aufgabengebiet die sog. Abgasnachbehandlung gehört habe. Er sei Sachbearbeiter und Projektplaner in der Abteilung Elektrik/Elektronik für SUV gewesen. Herr G habe auch an keinem Gespräch mit den Herren E und F teilgenommen, in dem es in irgendeiner Form um die Begrenzung der Tankgröße, die EPA-Anforderungen sowie unzulässige Abschalteinrichtungen gegangen sei.

Ausweislich des Ergebnisses ihrer ab Juni 2017 durchgeführten Befragungen und Untersuchungen hätten auch ihr Vorstandsvorsitzender L sowie die Herren N, O, M, P und R keine Kenntnis von der in Rede stehenden Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Obwohl die Berufungsbegründung weitgehend einen Bezug zu den Urteilsgründen vermissen lässt und teilweise erkennbar einem anderen Sachverhalt zuzuordnende Textbausteine verwendet worden sind, genügt sie noch den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 02.04.2019, XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937, Tz 13 m.w.N.).

(Lediglich) Der in der Rechtsmittelbegründung erhobene Einwand, das Landgericht habe unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es eine Täuschung durch die Beklagte nicht als gegeben ansehe, lässt sich als fallbezogen werten. Denn das Landgericht hat tatsächlich die Täuschung verneint und hierauf nach Aktenlage vorher nicht hingewiesen. Es hat sich in dem angefochtenen Urteil ausführlich mit der Frage, ob der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung einen aufklärungspflichtigen Umstand darstellt, beschäftigt. Mit dieser Argumentation setzt sich die Berufung auf Seite 21f. der Begründungsschrift auseinander und macht sinngemäß geltend, das Landgericht habe den Kreis der Aufklärungspflichten zu eng gezogen.

Das lässt sich als ausreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil verstehen.

2.

Die mehrfach erfolgten Modifizierungen des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz begegnen keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Es handelt sich um Erweiterungen bzw. Beschränkungen von Haupt- und Nebenforderungen, die gemäß den §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015, VII ZR 145/12, 2015, 2812 Tz 24).

3.

Die zuletzt mit der Klage verfolgten Zahlungs-, Feststellungs- und Freistellungsbegehren sind aber vollumfänglich unbegründet.

a) Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung von (82.573,64 EUR - 43.301,41 EUR=) 39.272,23 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und (Rück-)Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

aa) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kommt nicht in Betracht.

Es fehlt jedenfalls am Schutzzweckzusammenhang zwischen dem von der Klägerin angenommenen Rechtsverstoß und dem von ihr geltend gemachten Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug liegen soll. Wie höchstrichterlich entschieden, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der bezeichneten Normen. Insoweit besteht auch kein Anlass für eine Vorlage an den EuGH (BGH, Urt. v. 25.05.2020, Tz 77)(BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, Tz 76f.).

Dem schließt sich der Senat an.

bb) Die Klägerin kann ihr Schadensersatzverlangen auch nicht auf den Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß den §§ 826, 31 BGB stützen.

(1) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (st. Rspr., s. nur BGH, BeckRS 2020, 10555 Tz 15 mwN).

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, steht dabei wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

Von einer arglistigen Täuschung des KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens ist auszugehen, wenn die Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder ‑untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH a.a.O. Tz 16).

Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeughersteller die verbauten Motoren zwar nicht selbst entwickelt hat, er aber den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Emissionssteuerung angeordnet oder zumindest gekannt und gebilligt hat.

(2) Auf dieser Grundlage lässt sich ein Sittenverstoß der Beklagten nicht ausmachen.

(a) Dabei lässt sich feststellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell bei Erlangung der Typgenehmigung mit einer dem KBA verheimlichten unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet war und auch das an die Klägerin verkaufte Fahrzeug bei Auslieferung im April 2014 diese Beschaffenheit aufwies.

Das streitgegenständliche Fahrzeug war unstreitig von dem Rückrufbescheid des KBA vom 10.07.2018 erfasst, in dem das KBA für Fahrzeuge des Typs A B S 3.0 Diesel EU 6 eine als Aufheizstrategie bezeichnete Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der o.b. Norm qualifiziert und deren Entfernung aus dem Emissionskontrollsystem verbindlich angeordnet hat. Die Schaltbedingungen waren so eng bedatet, dass die der Abgasreinigung über den SCR-Katalysator dienende Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und unter den dort definierten Prüfbedingungen wirkte und so erreicht wurde, dass der NOx-Grenzwert von 80 mg/km nicht überschritten wurde. Dass es sich bei diesem Mechanismus um eine nach den Art 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung handelt, hat die Beklagte nicht mit Substanz in Abrede gestellt.

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass in ihrem Fahrzeug weitere Funktionen im Bereich der Steuerung des Abgasverhaltens vorhanden sind, die gleichfalls als unzulässige Abschalteinrichtungen zu werten sind. Soweit klägerseits zu einer auf dem Prüfstand abweichend geregelten AdBlue-Dosierung und zu einer Leistungsdrosselung vorgetragen worden ist, ist trotz Nachfrage des Senats kein klarstellender Vortrag erfolgt, ob damit nur der technische Grund für den Rückruf vom 10.07.2018 beschrieben oder geltend gemacht werden soll, dass es weitere unzulässige Abschalteinrichtungen gebe.

Das Fahrzeug der Klägerin war - anders als im klägerischen Vortrag angedeutet - nicht von einem weiteren Rückruf des KBA erfasst. Insbesondere gab es keinen dahingehenden Bescheid vom 02.11.2018; an diesem Tag wurde lediglich der frühere Bescheid veröffentlicht.

(b) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der unzulässigen Bedatung des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators auf eine der Beklagten zuzurechnende grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software zurückzuführen ist.

Unstreitig hat die Beklagte den Motor mitsamt Steuerungssoftware nicht entwickelt und hergestellt, sondern von D zugekauft. Gleichwohl wäre ihr ein Sittenverstoß anzulasten, wenn ihr Vorstand oder sonst ein verfassungsmäßiger Vertreter über den Verbau der unzulässigen Abschalteinrichtung informiert war und er den Zukauf und Einbau solcher Motoren befürwortet oder zumindest gebilligt hat.

Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass es in/nach 2010 eine Absprache zwischen den Herren E (D), F (S) und G (A) gegeben habe, in der "die Problematik mit dem zu kleinen AdBlue-Tank" erörtert und erläutert worden sei, welche Strategien S und D dafür entwickelt hatten. Die Entscheidung, die Betrugssoftware auch für A zu übernehmen, habe deren damaliger Leiter der Entwicklungsabteilung H getroffen. Das lässt sich dahin verstehen, dass nach Behauptung der Klägerin ein maßgeblicher Entscheidungsträger der Beklagten wusste und wollte, dass die Funktionsweise des SCR-Katalysators in den für A-Fahrzeuge hergestellten Motoren manipuliert werden sollte, um auf dem Prüfstand bessere Emissionswerte vorzuspiegeln.

Die Beklagte hat dies aber in der Berufungsinstanz in erheblicher Weise bestritten. Sie hat dazu ausgeführt, dass ihre Sachverhaltserfassung keine Hinweise ergeben habe, dass ihre Vorstandsmitglieder im November 2013, als die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug bestellte, Kenntnis von der als unzulässig eingestuften Bedatung des SCR-Katalysators hatten, und dass ihr von D noch bis Mitte 2017 versichert worden sei, der Motor sei frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen. Sie hat die fehlende Kenntnis konkret in Bezug auf den von der Klägerin als Wissens- und Entscheidungsträger benannten H bekräftigt. Zur Position des Herrn G hat die Beklagte vorgetragen, dieser sei nicht Leiter ihrer Entwicklungsabteilung und auch sonst nicht mit der Abgasnachbehandlung befasst gewesen; er habe auch nicht an einem Gespräch mit den Herrn E und F, wie von der Klägerin vorgetragen, teilgenommen.

Dieser zweitinstanzliche Gegenvortrag der Beklagten ist prozessual beachtlich, insbesondere nicht als verspätet zurückzuweisen. Vielmehr ist er nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Beklagte hat erstinstanzlich den Rechtsstandpunkt vertreten, sie treffe in diesem Punkt keine sekundäre Darlegungslast, weil sie den Motor nicht hergestellt, sondern nur zugekauft habe. Erst der Senat hat den gebotenen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, dass diese Ansicht auf Bedenken stößt und das bis dahin gehaltene Verteidigungsvorbringen deshalb als rechtlich unerheblich einzuordnen sein kann.

Über die nun erfolgten Ausführungen hinaus ist von der Beklagten kein weiterer Vortrag im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu erwarten. Der Klägerin ist nicht dahin zu folgen, dass die Beklagte zu einem etwaigen Informationsaustausch und einer Abstimmung zwischen ihr und der D AG "tiefer" vortragen müsse. Die Beklagte hat substanziiert dargelegt, dass sie auf Basis einer Grundsatzvereinbarung vom 25./26.05.1998 und Lieferverträgen vom 18.12.2008 und 10.01.2012 den fraglichen Dieselmotor incl. Steuerungssoftware verschlüsselt in einem Flash-Container und ohne detaillierte Überprüfungs- und Änderungsmöglichkeiten von der D AG bezogen habe. Anders als in dem vom BGH am 25.05.2020 entschiedenen Fall (Az. VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555) hat die Beklagte keine weiteren Kenntnisse über die Betriebsabläufe und Vorgänge im Zusammenhang mit der Motorenentwicklung, da sie den Motor nicht selbst entwickelt, sondern von D erworben hat. Anders als von der Motorenherstellerin ist von ihr daher ein weitergehendes Vorbringen nicht zu fordern, zumal sich der Umfang der sekundären Darlegungslast danach richtet, wie substantiiert die Gegenseite vorgetragen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37).

Gemäß den Grundsätzen der Verteilung der Darlegungslast wäre es nun Sache der Klägerin gewesen, dezidiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass und wodurch die für die Beklagten handelnden Personen schon früher Kenntnis von dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung hatten. Das hat sie aber auch nach Hinweis des Senats auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte nicht getan. Sie hat weder für ihren Vortrag Beweis angeboten noch feststehende Indiztatsachen benannt, die den sicheren Schluss auf eine frühere Kenntnis der maßgeblichen Entscheidungsträger der Beklagten zulassen.

Damit scheidet ein Anspruch aus § 826 BGB schon dem Grunde nach aus.

cc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auch nicht auf einen von der Beklagten begangenen Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB) oder sonstige Anspruchsgrundlagen stützen kann.

b) Aus der fehlenden Begründetheit des Hauptklagebegehrens auf Schadensersatzzahlung folgt, dass auch die Begehren gerichtet auf Feststellung teilweiser Erledigung des Rechtsstreits, auf Feststellung des Annahmeverzugs, auf Zahlung von Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/28_U_169_19_Urteil_20210518.html - DE:OLGHAM:2021:0518.28U169.19.00

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