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Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung scheitert am Schutzzweckzusammenhang, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der bezeichneten Normen liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |