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Weder die Richtlinie 2007/46/EG noch die Verordnung Nr. 715/2007 verfolgen den Zweck, einen Fahrzeugkäufer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt; sie dienen vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit. Die Rechtslage im Hinblick auf Art. 5 VO 715/2007/EG ist von vorneherein eindeutig ("acte claire"), sodass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |