|
Bei einem nach dem 22.09.2015 erworbenen Fahrzeug ist der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gegen den Hersteller nicht begründet, sodass Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 27 Abs. EG-FGV sowie § 831 BGB ausscheiden. Eine neuerliche Täuschung durch das Aufspielen eines Software-Updates kann nicht angenommen werden, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die technische Lösung genehmigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |