|
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache generell nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft. Eine Zurechnung des arglistigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers an den Vertragshändler im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB scheidet aus, da der Hersteller nicht als Erfüllungsgehilfe, Repräsentant oder Vertrauensperson des Händlers auftritt und beide rechtlich unabhängige juristische Personen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |