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Die Verwendung eines Thermofensters, das im Prüfstand und im realen Fahrbetrieb gleichermaßen zur Anwendung kommt, begründet den Vorwurf sittenwidrigen Handelns jedenfalls im Streitfall nicht. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht von vornherein durch Arglist geprägt und erfordert für die Sittenwidrigkeit zusätzliche Umstände, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, insbesondere das Bewusstsein der handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Ein Anspruch scheitert zudem daran, dass der Kläger eine Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht schlüssig dargelegt hat, insbesondere wenn der Motor von einem anderen Konzernunternehmen entwickelt wurde und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung oder Informationsaustausch der Beklagtenleitung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |