|
Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung schützen. Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens kann bestehen, wobei der Fahrzeughersteller zur Widerlegung der Verschuldensvermutung einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret darlegen und beweisen muss. Eine Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt einen Schaden dar, auch wenn keine Stilllegung oder Betriebsbeschränkung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |