|
Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Kläger kann nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wurde im Fall des EA 288-Motors bei umfassenden Untersuchungen des KBA, die die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einstuften, zu Recht abgelehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |