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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Zur Widerlegung der gegen den Fahrzeughersteller streitenden Verschuldensvermutung muss dieser einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret darlegen und beweisen. Ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB liegt in der Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, auch wenn keine Stilllegung oder sonstige Betriebsbeschränkung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |