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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Ein Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz nach § 826 BGB kann jedoch verneint werden, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den streitgegenständlichen Motortyp bereits umfassenden Untersuchungen unterzogen und die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat, da in diesem Fall das Verhalten des Herstellers nicht als besonders verwerflich eingestuft werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |