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Ein Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel in Gestalt einer Gehörsverletzung i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Einholung eines klägerseits angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage einer prüfstandoptimierten Abschalteinrichtung unterblieben ist. Für die Schlüssigkeit des Vortrags zu Abgasmanipulationssoftware ist keine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise erforderlich; es genügen konkrete Anhaltspunkte, die sich auch aus medialer Berichterstattung ergeben können und nicht zwingend eine KBA-Rückrufaktion voraussetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |