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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Abschalteinrichtung gegen den Fahrzeughersteller scheidet aus, wenn der Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Abgasskandals erfolgte und dem Käufer Kenntnis von der Problematik unterstellt werden kann. Ein Schädigungsvorsatz des Herstellers gegenüber solchen Käufern ist dann nicht feststellbar. Auch eine Sittenwidrigkeit des sogenannten Thermofensters ist zu verneinen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Hersteller bewusst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, und eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Auslegung in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |