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Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB genügt es nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder einen Vermögensschaden hervorruft; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten besonders verwerflich machen. Der Kläger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände und den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers. Er muss greifbare Anhaltspunkte für die Umstände vortragen, auf die er seinen Vorwurf stützt, der Beklagte habe sich besonders verwerflich verhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |