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Der vom Kläger geltend gemachte merkantile Minderwert eines Fahrzeugs mit illegaler Abschalteinrichtung ist im Rahmen des deliktischen Schadenersatzes gemäß § 826 BGB nicht zu erstatten. Nach der Differenzhypothese muss der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn es dem Kläger bei Kenntnis der Sachlage möglich gewesen wäre, den Vertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Es ist jedoch nahezu auszuschließen, dass ein Käufer sich für ein Fahrzeug entscheidet, dem eine Beschränkung oder sogar die Entziehung der Betriebserlaubnis droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |