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Das Inverkehrbringen eines mit einem 'Thermofenster' ausgestatteten Fahrzeugs stellt keine sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht nicht, wenn die Klägerseite keine hinreichend substantiierten Tatsachen und greifbaren Anhaltspunkte für eine Manipulation dargelegt hat, die über die bloße Existenz eines Thermofensters hinausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |