Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 23.12.2020: Wirksamkeit eines Kaufvertrags trotz Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV; Zurechnung von Arglist des Herstellers an den Händler




Das OLG Hamm (Urteil vom 23.12.2020 - 30 U 35/20) hat entschieden:

   Ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug ist nicht wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV unwirksam, da diese Vorschrift einseitig an den Verkäufer gerichtet ist und ihr keine zivilrechtliche Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit zukommt. Ein Automobilvertragshändler muss sich ein etwaiges arglistiges Verhalten oder Wissen des Herstellers weder für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) noch für die Verjährung (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB) zurechnen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 80.944,99 € abzüglich eines Nutzungswertersatzes gegen die Beklagte zu 1).

a.

Ein Rückgewähranspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.

aa.

Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 134 BGB, 27 Abs. 1 EG-FGV) unwirksam. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen und weiteren Nachweise in seinen Urteilen vom 08.01.2020 (30 U 31/19, juris Rn. 68 ff.) und vom 01.04.2020 (30 U 33/19, juris Rn. 59 ff.):

§ 134 BGB beschränkt die Privatautonomie zum Schutz der allgemeinen gesetzlichen Werteordnung, indem Rechtsgeschäften, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die Wirksamkeit versagt wird, soweit dies nach Sinn und Zweck des jeweils konkret verletzten Verbotsgesetzes geboten ist. Richtet sich ein gesetzliches Verbot dabei an beide Parteien eines Rechtsgeschäfts, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das verbotswidrige Geschäft nichtig sein soll. Richtet sich das gesetzliche Verbot nur an eine Partei eines Rechtsgeschäfts, dann lässt ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit des gleichwohl vorgenommenen Rechtsgeschäfts in der Regel unberührt, es sei denn, dass es dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes zuwiderliefe, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 34/98, juris Rn. 18). § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich in allen Handlungsalternativen (Feilbieten, Veräußern und Inverkehrbringen) einseitig an den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs. Nach vorstehender Maßgabe ist deshalb grundsätzlich von der Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen die Vorschrift zustande gekommenen Kaufvertrags auszugehen. Dem widerspricht auch nicht der Sinn und Zweck des § 27 EG-FGV. Die Sicherung der Übereinstimmung produzierter Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp wird durch die in § 25 EG-FGV vorgesehenen Maßnahmen - u.a. den Widerruf der erteilten Typgenehmigung - gewährleistet. Einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit von gegen § 27 EG-FGV verstoßenden Kaufverträgen bedarf es nicht (so auch OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 - 11 U 55/18 -, BeckRS 2018, 33592, Rn. 63). Diese Rechtsfolge ist auch nicht aus Gründen des Käuferschutzes geboten. Würde der unter Verstoß gegen § 27 EG-FGV geschlossene Kaufvertrag als nichtig angesehen, würden dem Käufer die vertraglichen Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB genommen, insbesondere das Recht auf Ersatzlieferung aus §§ 439, 437 Nr. 1 BGB ohne Abzug einer Nutzungswertentschädigung; er wäre allein auf die abstrakt weniger vorteilhaften bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu verweisen. Der Fahrzeugverkäufer würde außerdem in Bezug auf die kaufvertraglichen Verjährungsvorschriften schlechter gestellt. Das gebietet der Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).

bb.

Auch ist der Vertrag nicht aufgrund Anfechtung des Klägers unwirksam. Denn ein Anfechtungsgrund besteht nicht. Insbesondere liegt weder ein eigenes noch ein ihr zuzurechnendes arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1) vor. Diese muss sich etwaige Arglist der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen (Senat, Urt. v. 01.04.2020 - 30 U 33/19 -, juris Rn. 64 ff.; Urt. v. 08.01.2020 - 30 U 31/19 -, juris Rn. 56 ff. m.w.N.):

Eine Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die für juristische Personen entwickelten Grundsätze führen hier nicht zu einer Wissenszurechnung; diese Rechtsprechung betrifft die Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zu juristischen Personen. Letztere müssen sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organe weiter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt bzw. nichts davon gewusst hat (BGH, Urt. v. 17.05.1995 - VIII ZR 70/94 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Herstellerin des Fahrzeugs, die Beklagte zu 2), und die Beklagte zu 1) stehen sich jedoch als juristisch selbstständige Personen gegenüber. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht als Handelsvertreterin der Beklagten zu 2) anzusehen (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 11.09.2019 - 17 U 3109/19 -, juris Rn. 28; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2017 - 2 U 39/16, BeckRS 2016 126343 Rn. 14).

Auch kann eine Wissenszurechnung nicht über eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB begründet werden. Die Beklagte zu 1) hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Sie hatte keine "vertreterähnliche" Position und war auch nicht "Verhandlungsbevollmächtigte" der Beklagten zu 2); eine Situation, die mit einer Stellvertretung vergleichbar wäre, lag nicht vor. Eine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters sieht § 166 Abs. 2 BGB gerade nicht vor (OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 - 2 U 39/17 -, juris Rn. 6; OLG München, Beschl. v. 11.09.2019, a.a.O., Rn. 28).

Der Vorlieferant des Verkäufers ist auch nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer im Sinne von § 278 BGB; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 46/03 -, juris Rn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 02.05.2019 - 28 U 101/18 -, juris Rn. 69; OLG München, Beschl. v. 11.09.2019, a.a.O., Rn. 28; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2017, a.a.O., Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.08.2018 - 12 U 179/17 -, juris Rn. 9; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1247). Dementsprechend muss sich auch im Rahmen des § 123 BGB ein Automobilvertragshändler nicht das Wissen des Herstellers zurechnen lassen (OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 - 7 W 26/16 -, BeckRS 2016 13999, Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 - 2 U 39/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

b.

Der begehrten Rückabwicklung des Vertrages nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht steht die von der Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinrede entgegen (§§ 214 Abs. 1, 218 Abs. 1 S. 1 BGB).

Anwendung findet vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB). Mit der bereits am 05.05.2012 erfolgten Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger ist die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden. Sie war lange Zeit vor der Rücktrittserklärung des Klägers vom 06.02.2018 vollendet. Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB gilt abweichend die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hierfür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Die Beklagte zu 1) muss sich ein etwaiges arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2), wie dargelegt, nicht zurechnen lassen.

c.

Der Kläger kann seine Berufung auch nicht mit Erfolg auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch oder einen solchen aus unerlaubter Handlung stützen. Denn insoweit fehlt es an dem erforderlichen Vertretenmüssen der Beklagten zu 1). Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ein eigenes Verschulden vorzuwerfen sein könnte. Sie muss sich, wie ausgeführt, ein etwaiges Wissen und Verschulden der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen.

2.

Der mit der Berufung weiterverfolgte Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2) ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu.

a.

Ein gegen die Beklagte zu 2) gerichteter Anspruch auf Ersatz von (weiteren) Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB.

Die sog. Sachwalterhaftung nach diesen Vorschriften bezeichnet die Eigenhaftung von Personen, die im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nehmen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags bieten. Voraussetzung ist, dass der Dritte an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder sog. Sachwalter einer Partei beteiligt ist (vgl. BGH NJW 1997, 1233 Rn. 8; OLG München, Urt. v. 05.02.2020 - 3 U 6342/19 -, juris Rn. 20). Daran fehlt es vorliegend, weil die Beklagte zu 2) an den Vertragsverhandlungen des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht teilgenommen hat.

b.

Eine Haftung nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet aus Rechtsgründen aus. Denn die für den Erwerb von Kapitalanlagen entwickelte Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften ("Prospekten") lässt sich nach der dort regelmäßig gegebenen Interessenlage auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Grundlage der Prospekthaftung ist, dass für den interessierten Anleger der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen. Andere Informationsquellen sind ihm regelmäßig nicht zugänglich (BGH NJW 1990, 2461 Rn. 14 m.w.N.). Der interessierte Käufer eines Pkw hat indes in einem mit Kapitalanlagegeschäften nicht vergleichbaren weiteren Umfang die Möglichkeit, über entsprechende Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 21).

c.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu 2) zu.

aa.

(1) Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen und es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne einer auf den Prüfstandbetrieb bezogenen "Aufheizstrategie" und einer den Warmlauf im Prüfstandbetrieb beeinflussenden Getriebesteuerung verbaut ist.

Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Kläger greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, und er die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschreibt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 -, juris Rn. 10). Denn regelmäßig hat der Käufer eines Fahrzeugs keine unmittelbare Kenntnis und weder eigene Sachkunde noch Einblick in die Produktion des Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung (BGH, Beschl. v. 26.03.2019 - VI ZR 163/17 -, juris Rn. 13). Eine Behauptung ist deshalb erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist, was sich beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen lässt (BGH, Beschl. v. 28.01.2020, a.a.O., juris Rn. 8; vgl. hierzu ferner: OLG Koblenz, Urt. v. 30.09.2020 - 5 U 1970/19 -, juris Rn. 28; OLG Köln, Urt. v. 12.03.2020 - 3 U 55/19 -, juris Rn. 34 ff., jew. m.w.N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Vortrag des Klägers aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände als nicht ausreichend substantiiert anzusehen.

Der Kläger hat dafür, dass das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor über eine den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb beeinflussende Motorsteuerung verfügt, keine konkrete Ansatzpunkte dargetan. Auf den streitgegenständlichen Motor der Schadstoffklasse Euro 5 bezogene Ansatzpunkte ergibt der Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend und können nicht bereits den zu Motoren der Schadstoffklasse Euro 6 vorliegenden Erkenntnissen entnommen werden. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf andere Motoren und solche, die der Schadstoffklasse Euro 6 zugeordnet sind, sowie auf andere Fahrzeugtypen und teilweise auch auf solche anderer Hersteller. Die Ansatzpunkte betreffend Motoren der Schadstoffklasse Euro 6 lassen sich auf den hier vorliegenden Motor der Schadstoffklasse Euro 5 indes nicht übertragen. Darauf hat die Beklagte zu 2) bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen.

Für den streitgegenständlichen Motor liegt auch unstreitig kein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes vor. Dem entspricht die bereits in erster Instanz vorgelegte E-Mail-Auskunft des Amtes vom 20.02.2019, nach der Fahrzeuge des Typs B Diesel V6 Euro 5 von einem angeordneten Rückruf nicht betroffen seien (Anlage B1, Bl. 251 d.A.).

Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind zwar nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrtbundesamt auch bezüglich Fahrzeugen des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet hat. Denn ein behördliches Einschreiten stellt zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Abgasmanipulation dar. Aus einem unterbliebenen behördlichen Einschreiten kann aber nicht ohne weiteres auf das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschlossen werden (OLG Köln, Urt. v. 12.03.2020 - 3 U 55/19 -, juris Rn. 37). Vorliegend ist es indes bei einem bloßen Untätig bleiben der Behörde nicht geblieben.

Ausweislich der von der Beklagten zu 2) vorgelegten amtlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 11.09.2020 ist im Rahmen eines Prüfungsverfahrens der Behörde die Verwendung einer unzulässigen emissionsbezogenen Abschaltstrategie für Motoren des Typs V6-TDI Euro 5 Generation 2 nicht festgestellt worden. Hinsichtlich des auch im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Updates der Motorsteuerungssoftware hat die Behörde angegeben, dass es sich um eine im Rahmen des "Diesel-Forums" vorgeschlagene freiwillige Serviceaktion zur Emissionsverbesserung handle. Auf den Inhalt der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 11.09.2020 (Anlage B6, Bl. 594 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Der vorgenannte Motor, der im A G Baujahr 20## verbaut ist, ist nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten zu 2) mit dem hier streitgegenständlichen Motor identisch. Auch bestätigt die behördliche Auskunft den weiteren Vortrag der Beklagten zu 2), das für Motoren der Schadstoffklasse Euro 5 verfügbare Software-Update sei eine im Rahmen des "Diesel-Gipfels" freiwillig übernommene Maßnahme zur Verbesserung der Emissionswerte dieser Motoren und stehe mit der Behebung einer unzulässigen Abschaltstrategie in keinem Zusammenhang.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) hat das Prüfungsverfahren des Kraftfahrtbundesamtes im Termin vor dem Senat im Einzelnen erläutert. Danach beruhe die erteilte amtliche Auskunft auf einer Abschlussprüfung der Behörde. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens sei für den im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Motortyp abschließend und stehe auch nicht in Zweifel. Weder drohten dem Kläger behördliche Maßnahmen noch bestehe für ihn eine Verpflichtung, die verfügbare Software-Aktualisierung bei seinem Fahrzeug aufspielen zu lassen.

Sowohl die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 11.09.2020 als auch der Umstand, dass es sich um eine Abschlussprüfung der Behörde nach Durchführung eines Anhörungs- und Prüfungsverfahrens handle, ist schriftsätzlich wie auch im Termin vor dem Senat vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden. Es hat ihm indes oblegen darzutun, auf welchen Tatsachen die Annahme einer prüfstandbezogenen Abschaltstrategie dennoch beruht und auf welche greifbaren Umstände er weiterhin den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung mit der von ihm beschriebenen Wirkungsweise auf.

(2) Darüber hinaus rechtfertigt allein der Vortrag des Klägers, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verbaut sei, nicht bereits den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2).

Denn der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers mithin gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen (BGH, Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 25).

Vorliegend hat die Beklagte zu 2) im Einzelnen dargelegt, dass sie den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotor weder entwickelt noch hergestellt habe. Sie habe überhaupt keine Dieselmotoren entwickelt oder hergestellt, sondern ausschließlich Benzinmotoren. Unstreitig geblieben ist, dass der im Fahrzeug des Klägers verbaute Motor von einem Tochterunternehmen der C AG hergestellt worden ist. Auch die weiteren Darlegungen der Beklagten zu 2), die Motorsteuerung sei von der H-GmbH entwickelt und hergestellt worden, sind zwischen den Parteien nicht streitig. Hierzu hat die Beklagte zu 2) dargelegt, dass im Rahmen des Zukaufs von Motor einschließlich Motorsteuerung gerade keine Vertragsbeziehungen zu der H-GmbH bestünden.

Angesichts dieser Umstände hat es eines konkreten Sachvortrag des Klägers dazu bedurft, dass und auf welche Weise die Organe oder Repräsentanten der Beklagten zu 2) zum relevanten Zeitpunkt, d.h. bereits bei Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger, dennoch Kenntnis von der behaupteten Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware hatten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 30.09.2020 - 5 U 1970/19 -, juris Rn. 32; OLG Köln, Beschl. v. 09.09.2020 - 8 U 12/20 -, juris Rn. 17). Die Klageschrift enthält indes lediglich die pauschale Behauptung, dass hochrangige Führungspersönlichkeiten der X AG, der C AG und der A AG von der Manipulation wussten und diese angewiesen und gebilligt haben (S. 17). Weiter heißt es, dass die Führungsebene von den Manipulationen wusste; insoweit bezieht sich der Kläger auf Erkenntnisse aus Ermittlungen "verschiedener Bundesstaaten in den USA" (S. 33). In der Klageschrift ist dann weiter ausgeführt, "selbstverständlich wurde die Abgasproblematik auch dem Vorstand der A AG berichtet", und es habe sich herausgestellt, dass die formulierten Ziele zur Dieseltechnologie "nicht umsetzbar waren, ohne die Kosten massiv zu erhöhen. Deshalb entschieden die Verantwortlichen, die Fahrzeuge zu manipulieren" (S. 39). Der weitere Sachvortrag des Klägers bezieht sich sodann auf Erkenntnisse aus Ermittlungen in den USA aus dem Jahre 2015 (S. 103 f.). Der Vortrag erschöpft sich insoweit darauf, die Vorstände der zum X-Konzern gehörenden Gesellschaften hätten von den behaupteten Manipulationen der Motorsteuerungssoftware gewusst.

Selbst wenn man diesen Vortrag genügen lassen wollte, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) anzunehmen, so hätte die Beklagte zu 2) dieser genügt. Die Beklagte zu 2) hat die Entwicklung und Herstellung des streitgegenständlichen Motors und dessen Zukauf einschließlich der Motorsteuerung nachvollziehbar erläutert. Nach ihren Angaben habe sie selbst gar keine Erfahrungen mit Dieselmotoren gehabt, weil in ihre Fahrzeuge zunächst ausschließlich Benzinmotoren verbaut worden seien. Der Absatz von Fahrzeugen mit Dieselmotor sei aber auch nachfolgend von untergeordneter Bedeutung geblieben und habe sich auf einen Anteil von etwa 15 % beschränkt.

Der vom Kläger als Zeuge benannte damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2), Herr I, hat erst im März 2015 zusätzlich einen Sitz im Vorstand der X AG erhalten, mithin nach dem hier relevanten Zeitpunkt.

bb.

Sein Schadensersatzverlangen kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der im Fahrzeug verbaute Motor bzw. die Motorsteuerung über ein nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässiges sog. Thermofenster verfüge.

Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Wirkungsweise der Abgasrückführung mit ihrer Reduzierung außerhalb des Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein in diesem Zusammenhang vorsätzlich und sittenwidrig schädigendes Verhalten der Beklagten zu 2) im Sinne von § 826 BGB.

Eine solches kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten zu 2) in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urt. v. 20.01.2020 - 21 U 5072/19 -, juris Rn. 30; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, juris Rn. 6). Daran fehlt es vorliegend.

Anders als in den Fällen einer den Fahrzeugtestbetrieb beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, in denen sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein Thermofenster nicht ohne weiteres vermutet und damit aus seiner bloßen Existenz geschlossen werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 U 103/19 -, juris Rn. 26; OLG München, a.a.O., Rn. 30; OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 - 12 U 123/18 -, juris Rn. 49). Das zeigen bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG und auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) bislang nicht von der Unzulässigkeit des sog. Thermofensters haben überzeugen können.

Auch ist nicht zu verkennen, dass die technische Maßnahme vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben worden ist. Die Beklagte zu 2) hat, was unbestritten geblieben ist, im Rahmen des Freigabeprozesses das verwendete Thermofenster offengelegt. Das Kraftfahrtbundesamt hat die sog. "Aufwärmstrategie" in den Freigabebescheinigungen der technischen Maßnahme als zulässige Emissionsstrategie bestätigt. Auch das ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

Insgesamt muss daher eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten zu 2) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 33; OLG Köln, a.a.O., Rn. 6; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris Rn. 81 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 - 5 U 1670/18 -, juris Rn. 38 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 18.06.2019 - 3 U 416/19 -, juris Rn. 36 ff.). Umstände, die das in Frage stellen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Denn es ist nicht dargetan oder in sonstiger Weise erkennbar, dass die Beklagte zu 2) mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise nicht streitigen Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte.

cc.

Mit einer AdBlue-Technologie ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ausgestattet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten zu 2) verfügt das Fahrzeug nicht über einen AdBlue-Tank und, wie bei Fahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 üblich, nicht über einen SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspritzung.

Im Übrigen ließe eine etwaige werksseitige Fehldosierung des Harnstoffmittels AdBlue keinen hinreichend sicheren Schluss auf ein den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigendes vorsätzliches Vorgehen der Beklagten zu 2) zu.

d.

Schadensersatz kann der Kläger nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes von der Beklagten zu 2) verlangen.

aa.

Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert bereits daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV liegt (Urt. v. 25.05.2020 - VI 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 76). Auch soweit die Übereinstimmungsbescheinigung eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt, wird nicht etwa das hier geltend gemachte Interesse an einem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 11).

Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG (Urt. v. 30.07.2020, a.a.O. Rn. 12 ff.).

Im Übrigen fehlt es aus den zu Ziff. 2. c. dargelegten Gründen an einem vorsätzlichen Verstoß der Beklagten zu 2) gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG und damit auch an einem tatbestandlichen vorsätzlichen schädigenden Verhalten der Beklagten zu 2).

bb.

Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, § 263 Abs. 1 StGB.

Insoweit liegen ein Täuschungsverhalten und auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2) hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Wirkungsweise der Motorsteuerung nicht vor. Eine unzureichende AdBlue-Dosierung im SCR-Katalysator ist schon aus den genannten tatsächlichen Gründen nicht gegeben.

cc.

Ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 16 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.) kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht kommen.

e.

Dem Kläger steht schließlich ein Schadensersatzanspruch nicht aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu. Denn insoweit fehlt es aus den dargelegten Gründen an einem den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklichenden Verhalten eines Verrichtungsgehilfen, für welches die Beklagte zu 2) einzustehen hätte.

3.

Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger auch nicht die mit seinen Hilfsanträgen verfolgten Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 2).

4.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) und sein gegen beide Beklagte gerichteter Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben aus diesen Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

5.

Die mit der Berufung vorrangig begehrte Aufhebung des angefochtenen Urteil und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist nicht veranlasst.

Denn die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht gegeben. Weder liegt ein (wesentlicher) Verfahrensmangel vor noch ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/30_U_35_20_Urteil_20201223.html - DE:OLGHAM:2020:1223.30U35.20.00

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