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Ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug ist nicht wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV unwirksam, da diese Vorschrift einseitig an den Verkäufer gerichtet ist und ihr keine zivilrechtliche Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit zukommt. Ein Automobilvertragshändler muss sich ein etwaiges arglistiges Verhalten oder Wissen des Herstellers weder für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) noch für die Verjährung (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB) zurechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |