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Ein Schadensersatzanspruch im Abgasskandal gegen einen Fahrzeughersteller setzt die Darlegung eines konkreten haftungsbegründenden Tuns oder Unterlassens des Herstellers voraus. Zudem muss der Vorsatz des Herstellers schlüssig dargelegt werden, insbesondere wenn der Hersteller den Motor unstreitig weder entwickelt noch hergestellt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |