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Für eine deliktische Haftung der Beklagten im Dieselskandal sind die Voraussetzungen nach den Maßstäben des BGH nicht erfüllt, wenn nach der Adhoc-Mitteilung keine Anhaltspunkte für eine fortgesetzte oder neue Täuschung durch den Vorstand oder verfassungsmäßig berufene Vertreter vorliegen. Eine Täuschung durch Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene setzt zudem einen bewussten Täuschungsvorsatz voraus, für den es an Anhaltspunkten fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |