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Eine Feststellungsklage ist zulässig und begründet, wenn der Feststellungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, auch wenn grundsätzlich eine Leistungsklage vorrangig sein kann, sofern die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |