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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Pkw mit Dieselmotor des Typs EA 288 ist nicht hinreichend substantiiert, wenn der Vortrag des Klägers sich im Wesentlichen darin erschöpft, spekulativ Rückschlüsse von der im Dieselmotor EA 189 verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung auf das Nachfolgemodell EA 288 zu ziehen. Eine Klagepartei muss greifbare Umstände anführen, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |