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Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im VW-Abgasskandal besteht nicht, wenn der Fahrzeugerwerb erst nach Bekanntwerden der Manipulationen erfolgte und der Sachverhalt einer BGH-Entscheidung vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20) entspricht. Zudem kann ein etwaiger Schaden durch ein von der Klägerin aufgespieltes Softwareupdate entfallen, wenn dessen Eignung zur Schadensbehebung vom KBA bestätigt wurde und keine hinreichenden Anhaltspunkte für nachteilige Folgen vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |