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Der Sittenwidrigkeitsvorwurf gemäß § 826 BGB ist in Bezug auf Gebrauchtkäufer, deren Erwerbszeitpunkt nach dem 22.09.2015 liegt, nicht gerechtfertigt. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, wobei das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |