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Einer Tatbestandswirkung oder Legalisierungswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden. Eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ist grundsätzlich indiziert, wenn eine im Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung grenzwertkausal verstärkt aktiviert. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |